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Jugendordnung
des Schwimmvereins Kamen 1891 e.V.
§ 1 Geltung der Jugendordnung
Die Jugendordnung ergänzt die Satzung und bestimmt die Aufgaben regelt den Ablauf von Sitzungen. Durch sie werden die besonderen Belange der Schwimmjugend im Verein geregelt.
§ 2 Schwimmjugend
Die Schwimmjugend im Verein ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen bis zum Ende des
18. Lebensjahres. Sie werden durch den von der Jugend gewählten Jugendwart vertreten.
§ 3 Aufgaben der Schwimmjugend
Ihre Aufgaben sind:
· Pflege der Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
· Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung
· Erziehung zur kritischen Auseinandersetzungen
· ausserfachliche Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule
· zeitgemäße Jugendpflege
· Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
· Pflege internationaler Verständigung
Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt zufließenden Mittel.
§ 4 Organe
Organe der Schwimmjugend sind:
· der Jugendausschuss
· die Jugendvollversammlung
§ 5 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Schwimmjugend; ihre Aufgaben sind insbesondere:
· Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
· Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
· Entlastung des Jugendausschusses
· Wahl des Jugendwart/In
· Wahl des Jugendsprechers und Jugendsprecherin
Die Wahl des Jugendwartes/In ist durch den Vorstand zu bestätigen.
Die Jugendvollversammlung besteht aus den Mitgliedern der Schwimmjugend. Die Mitglieder des Jugendausschusses sind auf der Jugendvollversammlung stimmberechtigt.
Das passive Wahlrecht ist ab dem 14. Lebensjahr gegeben. Der Jugendwart/In muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Jugendvollversammlung tritt vor der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins zusammen.
Die Geschäftsordnung des Vereins ist bei der Jugendvollversammlung sinngemäß anzuwenden.
Die Vorstandsmitglieder können an der Jugendvollversammlung teilnehmen.
§ 6 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
· dem Jugendwart als Vorsitzenden
· der Jugendsprecherin und dem Jugendsprecherin
· jeweils einem Sachbearbeiter der Schwimm- und Wasserballabteilung
· und ggfs. bis zu 4 weiteren Sachbearbeitern
Die Sachbearbeiter werden auf Vorschlag des Jugendwartes, die Sachbearbeiter Schwimmen und Wasserball auf Vorschlag des jeweiligen Fachwartes vom Vorstand berufen.
§ 7 Aufgaben des Jugendausschusses
Der Jugendausschuss erfüllt die Aufgaben im Rahmen der Satzung und dieser Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung löst die Jugendordnung aus 1998 ab und tritt am 15.03.2016 in Kraft
Der Vorstand
1. Vorsitzender
Trainingszeiten
Montag
17:00 - 19:00 Schwimmen
18:00 - 19:30 Wasserball Jugend
19:00 - 21:00 Wasserball
Mittwoch
19:00 - 21:00 Wasserball
Donnerstag
17:00 - 21:00 Schwimmen (3 Bahnen)
18:00 - 19:30 Wasserball Jugend
NEWS
18.03.2025
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